Rezensionsexemplare und Steuern: Was Bookfluencer wissen sollten
Gratis-Bücher von Verlagen sind steuerlich nicht automatisch egal. Ein ruhiger Überblick, was das Finanzamt dazu sagt und welche Fragen du für dich klären kannst.
Von Artur von BuchTaxStand:

Ein Paket vom Verlag, darin ein Buch, das erst in zwei Wochen erscheint – für viele Bookfluencerinnen und Bookfluencer ist das einer der schönsten Momente am Hobby. Und irgendwann kommt die Frage: Muss ich das eigentlich versteuern?
In diesem Beitrag fassen wir zusammen, was das Bundesfinanzministerium und die Länder selbst dazu veröffentlicht haben und was wir im Austausch mit Creatorinnen aus der Buch-Community immer wieder beobachten. Eine Antwort für deinen Einzelfall kann dieser Text nicht geben – aber er hilft dir, die richtigen Fragen zu stellen.
Kurz gesagt
Das Finanzamt ordnet kostenlose Produkte, die Influencerinnen und Influencer für ihre Tätigkeit erhalten, grundsätzlich als Sachzuwendungen ein. Das betrifft auch Rezensionsexemplare. Ob und in welcher Höhe daraus bei dir tatsächlich Steuern entstehen, hängt unter anderem davon ab, ob deine Tätigkeit steuerlich als Hobby oder als Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht gilt, ob du das Buch behalten darfst und ob der Verlag die Steuer bereits pauschal übernommen hat.
Was das Finanzministerium dazu schreibt
Bereits 2020 haben das Bundesfinanzministerium und die Länder gemeinsam eine FAQ mit dem Titel „Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?“ veröffentlicht. Inzwischen gibt es außerdem eigene Leitfäden einzelner Bundesländer, zum Beispiel vom Hessischen Ministerium der Finanzen oder vom Finanzministerium Baden-Württemberg.
Darin heißt es sinngemäß: Wer Produkte oder andere Leistungen kostenlos erhält, bekommt grundsätzlich eine Sachzuwendung, die auch Umsatzsteuer auslösen kann. Der hessische Leitfaden nennt ausdrücklich zwei Fälle, in denen es Abweichungen geben kann: wenn du die Ware zurücksenden musst oder wenn sie von sehr geringem Wert ist.
Was uns an diesen Leitfäden gefällt: Sie sind erkennbar nicht darauf angelegt, Angst zu machen. Der hessische Leitfaden sagt selbst, es reiche zu wissen, dass man unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Pflichten hat. Genau das ist auch unser Ansatz.
Hobby oder nicht – die Frage vor der Frage
Ob ein Rezensionsexemplar steuerlich eine Rolle spielt, hängt auch davon ab, ob deine Tätigkeit als Hobby gilt oder mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
Das entscheidet das Gesamtbild deiner Tätigkeit, nicht ein einzelnes Buch – mehr dazu in einem eigenen Beitrag.
Mit welchem Wert wird ein Buch angesetzt?
Sachzuwendungen werden nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort bewertet (§ 8 Abs. 2 EStG). Bei Büchern ist das vergleichsweise einfach: Durch die Buchpreisbindung gibt es in Deutschland für neue Bücher einen festen Ladenpreis. Der steht meist auf dem Buch oder lässt sich über den Verlag herausfinden.
In der Fachliteratur wird außerdem darauf hingewiesen, dass so ein Buch nicht nur eine Einnahme ist, sondern – vereinfacht gesagt – gleichzeitig in deine betriebliche Sphäre übergeht. Was das für die Buchhaltung konkret bedeutet, etwa wenn du ein Buch später privat behältst, ist eine Detailfrage, die wir hier bewusst nicht beantworten.
Wenn der Verlag die Steuer übernimmt: § 37b EStG
Es gibt einen Fall, der vielen gar nicht bekannt ist: Unternehmen können die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen pauschal übernehmen, und zwar nach § 37b EStG mit 30 %. Dann bleibt die Zuwendung bei der Ermittlung deiner Einkünfte außer Ansatz.
Wichtig dabei: Laut Gesetz muss das Unternehmen dich darüber informieren (§ 37b Abs. 3 Satz 3 EStG). Wenn dein Verlag die Pauschalversteuerung nutzt, findest du den Hinweis also zum Beispiel im Begleitschreiben oder in einer E-Mail. Fehlt so ein Hinweis, kannst du nicht davon ausgehen, dass er greift. Nachfragen ist völlig legitim – Verlage bekommen diese Frage zunehmend häufiger.
Was wir in der Praxis beobachten
Aus Gesprächen mit Bookfluencerinnen fallen uns immer wieder dieselben Punkte auf:
- Der Überblick fehlt nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil niemand damit rechnet. Wer mit zehn Büchern im Jahr anfängt, führt keine Liste. Bei fünfzig wird es schwierig, das im Nachhinein zu rekonstruieren.
- Begleitschreiben landen im Altpapier. Dabei stehen dort oft genau die Infos, die später relevant sind – etwa ob der Verlag pauschal versteuert hat.
- Es geht selten um große Summen, aber um Ordnung. Viele, die eine Steuerberatung haben, merken, dass gut vorsortierte Unterlagen den Aufwand dort spürbar verringern.
Das sind Beobachtungen, keine Regeln. Was für dich sinnvoll ist, hängt von deiner Situation ab.
Und die Umsatzsteuer?
Sachzuwendungen können auch für die Umsatzsteuer relevant sein; für viele kleinere Accounts spielt dabei die Kleinunternehmerregelung eine Rolle, die wir uns in einem eigenen Beitrag anschauen.
Wann eine Steuerberatung sinnvoll ist
Spätestens wenn regelmäßig Bücher, Kooperationen oder Honorare dazukommen, lohnt sich ein Gespräch mit einer Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein, soweit dieser für deine Situation beraten darf. Gerade die Frage „Hobby oder nicht?“ lässt sich einmal sauber klären, und danach weißt du, woran du bist.
Häufige Fragen
Ist jedes Rezensionsexemplar automatisch steuerpflichtig?
Nein, nicht automatisch. Das Finanzamt ordnet kostenlose Produkte grundsätzlich als Sachzuwendung ein. Der hessische Leitfaden nennt aber selbst Ausnahmen, etwa wenn die Ware zurückgeschickt werden muss oder von sehr geringem Wert ist. Außerdem spielt eine Rolle, ob deine Tätigkeit steuerlich als Hobby gilt.
Welcher Wert gilt für ein Rezensionsexemplar?
Grundsätzlich der übliche Endpreis (§ 8 Abs. 2 EStG). Bei neuen Büchern ist das durch die Buchpreisbindung in der Regel der gebundene Ladenpreis.
Woran erkenne ich, ob der Verlag die Steuer übernommen hat?
Nutzt ein Verlag die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG, muss er dich darüber informieren. Achte auf Hinweise im Begleitschreiben oder in der E-Mail – oder frag direkt nach.
Muss ich wegen ein paar Büchern sofort ein Gewerbe anmelden?
Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Es kommt auf das Gesamtbild deiner Tätigkeit an. Für eine verbindliche Einschätzung wende dich an eine Steuerberatung oder dein Finanzamt.
So hilft dir BuchTax
Wir haben BuchTax entwickelt, damit Bookfluencerinnen ihre Rezensionsexemplare, Einnahmen und Ausgaben an einem Ort erfassen können – inklusive Belegfoto und Export für die Steuerberatung. Die steuerliche Einordnung nimmt dir das nicht ab, aber der Überblick ist da, wenn du ihn brauchst. Mehr unter buchtax.app.
Quellen
- Hessisches Ministerium der Finanzen: Leitfaden zur Besteuerung von Influencerinnen und Influencern
- Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg: Steuerguide für Influencer
- Bundesministerium der Finanzen und Länder: FAQ „Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?“ (30.07.2020, nicht mehr online abrufbar)
- § 37b EStG – Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
- § 8 EStG – Einnahmen
- § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer
- Buchpreisbindungsgesetz
